Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1997

HG 1997

§ 19 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken

(1) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens

dürfen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der

Landeshaushaltsordnung

bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen

des Sozial-, Krankenhaus-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger

Trägerschaft um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert

veräußert werden;

bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom

Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt

ist, daß sie im Rahmen des vom Land geförderten

Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von Studentenwohnungen oder einer

vergleichbaren Förderung verwendet werden. Unter den gleichen

Voraussetzungen können bebaute und unbebaute Grundstücke an

Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden;

bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom

Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt

ist, daß sie für den öffentlich geförderten sozialen

Wohnungsbau, im Rahmen des durch Aufwendungszuschüsse und

Aufwandsdarlehen geförderten Wohnungsbaus gemäß §§ 88

bis 88 c des II. Wohnungsbaugesetzes (WoBauG), im Rahmen der vereinbarten

Förderung gemäß §§ 88 c und 88 d des II.

Wohnungsbaugesetzes, für den Wohnungsbau nach § 6 Abs. 2 Buchstabe c

des II. Wohnungsbaugesetzes oder für den Wohnungsbau für

Dienstkräfte des Landes in den Grenzen des II. Wohnungsbaugesetzes im

Rahmen der Wohnungsfürsorge verwendet werden;

um bis zu 20 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden

für besonders förderungswürdige Gewerbeansiedlungen;

im Wege der Bestellung eines Erbbaurechtes vergeben werden, wobei der

Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer der

Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar

in den Fällen der Nummer 2 Satz 2 und für die

gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf 0

vom Hundert,

in den Fällen der Nummern 1 und 2 Satz 1 auf 3 vom Hundert,

in den Fällen der Nummer 3 auf 4 vom Hundert und

im Falle der Nummer 4 auf 5 vom Hundert;

dem Sozialwerk des Landes Brandenburg e. V. als Ferienwohnheim gegen

Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bauunterhaltungskosten

unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

(2) Für den nach dem Gesetz über die Verwertung der

Liegenschaften der Westgruppe der Truppen errichteten

"Grundstücksfonds Brandenburg" gelten die Absätze 1 und 2

entsprechend. Darüber hinaus dürfen bebaute und unbebaute

Grundstücke um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert

veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden, die für

unmittelbare Verwaltungszwecke sowie für kommunale

Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Gesetzes

über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen des

Landes, der Kreise und Gemeinden dauerhaft genutzt werden können.

(3) über die Verbilligungen gemäß Absätze

1 und 2 hinaus wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der

Landeshaushaltsordnung zugelassen, daß landeseigene bebaute und unbebaute

Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt

aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert

veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung

gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem

der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung,

Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung

oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für

gleiche Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind

die Liegenschaften des "Grundstücksfonds Brandenburg"

ausgenommen.

(4) Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und

§ 61 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende

oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens

an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung zugelassen.

§ 18 § 20